Baurecht, Architektenrecht, Grundstücksrecht

Baurecht

Baurecht bezeichnet einerseits die Regeln für das Zusammenwirken bei der Errichtung, Änderung oder Sanierung eines Gebäudes und andererseits das Recht, ein Grundstück zu bebauen. Die übliche Einteilung des Baurechts grenzt dieser doppelten Bedeutung entsprechend das private Baurecht vom öffentlichen Baurecht ab.

Das private oder zivile Baurecht betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen den am Bau Beteiligten, also zwischen Bauherr, "Auftraggeber" (Bezeichnung nach VOB) oder "Besteller" (Bezeichnung nach BGB) einerseits und Handwerker, Bauunternehmer, "Unternehmer" (Bezeichnung nach BGB) oder "Auftragnehmer" (Bezeichnung nach VOB) andererseits. Dieser Teil des Baurechts enthält die Regeln für die Vergütung von Bauleistungen einschließlich der Vergütung von Nachträgen und Zusatzaufträgen, also dafür, was für die erbrachte Bauleistung an den Erbringer zu bezahlen ist, aber auch die Regeln für die Haftung für Verzögerungen, Baumängel und Bauschäden, also dafür, was gilt oder zu geschehen hat, wenn die Bauleistung mangelhaft oder noch nicht fertig gestellt ist.

Verfahrenstechnische Besonderheiten gegenüber anderen Rechtsgebieten ergeben sich aus der häufigen Notwendigkeit der Hinzuziehung technischer Sachverständiger zur Beurteilung der Qualität, der Quantität oder des Wertes von Bauleistungen. Oft wird vor einem Rechtsstreit in einem selbständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, das Fragen vorab beantworten soll und Beweismittel ist, wenn es trotzdem noch zu einem Rechtsstreit kommt. Allerdings ist es häufig zweckmäßiger - und deutlich schneller -, Fragen durch eigene Beauftragung eines selbst ausgewählten Sachverständigen klären zu lassen.

Weitere Besonderheiten ergeben sich aus dem meist hohen Wert der Bauleistungen, der zu Fragen nach insolvenzfesten Absicherungen führt. Besondere Sicherungsmittel im privaten Baurecht sind etwa die Bauhandwerkersicherungshypothek oder die Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB auf Seiten der Handwerker oder Bauunternehmer sowie die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung zu vom Baufortschritt abhängigen Zahlungsplänen oder die Vertragserfüllungssicherheit nach § 632 a BGB auf Seiten der Erwerber oder Bauherren.

Das öffentliche Baurecht betrifft die staatliche Ordnung und Kontrolle des Bauens, wobei das öffentliche Bauplanungsrecht die Zulässigkeit der Bebauung von größeren Flächen nach Art und Maß der baulichen Nutzung regelt und das öffentliche Bauordnungsrecht zum Schutz der Allgemeinheit die Standsicherheit errichteter Gebäude und den Brandschutz gewährleistet.

Architektenrecht

Architektenrecht ist überwiegend der Teil des privaten Baurechts, der die besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Architekten und seinem Auftraggeber betrifft. Es umfasst die Regeln für das Honorar der Architekten und Ingenieure - die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) -, aber auch die Regeln für die Haftung von Architekten und Ingenieuren und deren Berufshaftpflichtversicherungen für Planungsfehler, Bauüberwachungsfehler, Verzögerungen, Kostensteigerungen und durch geeignete Sicherungen vermeidbare Unfälle.

Grundstücksrecht, Immobilienrecht

Grundstücksrecht oder Immobilienrecht bezeichnet Regeln für Erwerb (Kauf), Unterhaltung, Nutzung oder Veräußerung (Verkauf) von Grundstücken, aber auch nachbarrechtliche Auseinandersetzungen, zum Beispiel zu Wegerechten, Leitungsrechten oder Grunddienstbarkeiten.

Rechtsanwalt Liedhegener ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein e. V. Im Bereich des Bau- und Architektenrechts sowie Immobilienrechts berät und vertritt er Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Architekten, Ingenieure sowie Bauherren oder deren Nachbarn gerichtlich und außergerichtlich.